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Was viele Hauseigentümer nicht wissen, ist, dass von 6 Uhr morgens bis 22 Uhr abends eine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Gehweg von Schnee und Glatteis freizuhalten. Damit soll die Sicherheit für Fußgänger und weitere Verkehrsteilnehmer gewährleistet werden.
Die Schneepracht im Winter ist des einen Freud und des anderen Leid. Während Urlauber, Touristen und Kinder den Schnee genießen, heißt es für viele Erwachsene die Schneeschaufel auszupacken und kräftig anzupacken. Denn die Schneeräumpflicht tritt wieder in Kraft. Schneeräumen ist die Pflicht eines jeden österreichischen Bürgers – so auch meine. Gesetz und Rechtsprechung machen dazu klare Vorgaben, an die wir uns halten müssen.
Im Ortsgebiet müssen EigentümerInnen von Liegenschaften Gehsteige, Gehwege, Stiegenhäuser innerhalb von 3 Meter entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis muss auch gestreut werden. Wenn kein Gehsteig/-weg vorhanden ist, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter von Schnee und Eis befreit werden.
Die Verpflichtung zu räumen besteht zwischen 6 und 22 Uhr. Die Gemeinden können abweichende Zeiten festlegen.
Eine Verletzung der Schneeräum- und Streupflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe sanktioniert wird. Sollte jemand zu Schaden gekommen sein, können darüber hinaus Schadenersatzpflichten die Folge sein.
Die Pflichten treffen einen Mieter oder Pächter nur, wenn dies mit dem Vermieter so vereinbart wurde – ohne eine Vereinbarung bleibt die Verantwortung beim Vermieter.
Der Eigentümer kann seine Verpflichtung durch eine Vereinbarung auf andere Personen übertragen. Solche Dritte können neben dem Mieter/Pächter auch z.B. Hausverwalter oder Unternehmen sein. Wenn eine solche Vereinbarung getroffen wurde, haftet der Grundeigentümer nur mehr dann, wenn er die Verpflichtungen einem ungeeigneten Vertragspartner übertragen hat.
Die EigentümerInnen müssen ebenfalls dafür sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an den Straßen gelegenen Gebäude entfernt werden. Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben wurden, müssen ebenfalls entfernt werden. Bei andauerndem starkem Schneefall entfällt die Verpflichtung, aber nur dann, wenn sie zwecklos und praktisch wirkungslos ist.
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